Satzung des Verband deutscher Paintballer e.V.

Abschnitt I – Allgemeines

Artikel 1 – Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Verband deutscher Paintballer e.V." (VDP) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist Runkel.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verband deutscher Paintballer (VDP) fördert den Paintballsport in Deutschland.
  2. Hauptaufgaben des Vereins sind:
    • Verwaltung der deutschen Nationalmannschaft für internationale Wettbewerbe.
    • Unterstützung der nationalen Paintball-Ligen, ohne selbst in deren Organisation einzugreifen.
    • Verwaltung der Spieler-ID-Karten für den nationalen Ligabetrieb und Wettbewerbe.
    • Bereitstellung und kontinuierliche Aktualisierung eines verbindlichen Regelwerks für alle Wettbewerbe.
    • Förderung der medialen Präsenz und Öffentlichkeitsarbeit des Paintballsports in Deutschland.
    • Ausbildung und Schulung von Schiedsrichtern.
    • Förderung von Nachwuchstalenten sowie besondere Bereiche wie Frauen-Paintball und Jugendarbeit.
  3. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht und agiert transparent.

Artikel 3 – Verwendung der Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.

Artikel 4 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: Die Hauptversammlung, der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand.
  2. Die Ämter in den satzungsmäßigen Organen des Verbandes können grundsätzlich nur durch die nach den Bestimmungen dieser Satzung wählbaren Mitglieder des Verbandes ausgeübt werden. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein.
  3. Inhaber der Ämter in den satzungsmäßigen Organen dürfen in anderen vergleichbaren Verbänden keine Ämter bekleiden. Sie haben über alle Informationen und Tatsachen, die ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung des Amtes fort.
  4. Entscheidungen, Maßnahmen und Ausgaben des Vereins sind für alle Mitglieder transparent und werden offengelegt.

Artikel 5 – Mitglieder

  1. Der Verband hat aktive, passive, Ehren- und Fördermitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Aufgenommen werden können sowohl natürliche als auch juristische Personen des In- und Auslandes. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Verbandes nach Kräften zu vertreten und zu fördern.

Artikel 6 – Aktive Mitglieder

  1. Aktives Mitglied kann werden, wer für die Verbandsziele einsteht und aktiv an der Verwirklichung der Verbandsziele mitarbeitet.
  2. Aktive Mitglieder können in alle Organe des Verbandes gewählt werden. Sie sind in der Hauptversammlung stimmberechtigt.

Artikel 6 – Passive Mitglieder

  1. Passives Mitglied kann jeder werden, der einen Bezug zum Paintball hat.
  2. Passive Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Sie können nicht in den Vorstand des Verbandes gewählt werden.

Artikel 7 – Ehren- und Fördermitglieder

  1. Personen aus Wirtschaft und Politik, welche den Verband in besonderer Weise unterstützen, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
  2. Personen, die sich in besonderer Weise für die Verbandsziele einsetzen oder den Verband finanziell unterstützen wollen, können als Fördermitglied aufgenommen werden.
  3. Einzelheiten über Rechte und Pflichten der Ehren- und fördernden Mitglieder regelt der Vorstand.

Artikel 8 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt nach einem an den VDP zu richtenden Antrag durch Aufnahmebestätigung. Die Mitgliedschaft wird für einen Zeitraum von 12 Monaten begründet und verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Im Zeitraum eines angemahnten Mitgliedsbeitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte.
  4. Wegen grober Verstöße gegen die Ziele des Verbandes kann die Mitgliedschaft gelöscht werden.
  5. Gegen die Streichung und den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen.
  6. Der freiwillige Austritt aus dem VDP kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer 4-wöchigen Frist erfolgen. Der Austritt muss schriftlich kommuniziert werden.

Artikel 9 – Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied zahlt einen im Voraus zu entrichtenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird vom Vorstand durch Beschluss festgelegt.
  2. Zusatzbeiträge für Mitgliedergruppen, die besondere Leistungen erhalten, werden durch den Vorstand gesondert beschlossen.

Artikel 10 – Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
  2. Die ordentliche Hauptversammlung soll alle fünf Jahre stattfinden.
  3. Außerordentliche Hauptversammlungen hat der Vorstand einzuberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Mitgliederversammlungen können auch online abgehalten werden.

Artikel 13 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer als seinen Stellvertreter.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Artikel 14 – Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Vorstand handelt im Sinne des § 26 BGB.
  2. Der 1. Vorsitzende und Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 15 – Haftung

  1. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

Artikel 16 – Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes

  1. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Hauptversammlung erforderlich.
  2. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von drei Viertel aller anwesenden Stimmen gefasst werden.

Artikel 18 – Transparenz Grundsatz

Der VDP spricht sich für Transparenz aus. Transparenz ist ein Instrument, um Desinformation zu begegnen. Transparenz verhindert Machtmissbrauch und Korruption. Transparenz ermöglicht es, Probleme wahrzunehmen, Beschwerden zu äußern und Verbesserungsvorschläge zu erörtern.

Als ersten Schritt wird der VDP im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten alle Einnahmen und Ausgaben offen zugänglich machen. Dies erfolgt spätestens zum Ende des Quartals, an dem die Einnahmen bzw. Ausgaben getätigt wurden.

65594 Runkel, den 24.12.2024